Aus dem Hörsaal
Heiraten ist ein besonders entscheidender Schritt in einer Beziehung. Dabei sollte die Überdenkzeit bei der Wahl des Ehepartners nicht zu kurz kommen. Das Ja-Sagen gegenüber dem oder der Falschen kann nämlich ein Schuss ins eigene Knie bedeuten. Dies wurde mir ein weiteres Mal in der Vorlesung zu Familienrecht bei Prof. Dr. Kannowski klar. Thema: Die gestörte Gesamtschuld im Eherecht.
Ausgangsfall
Hannelore fährt als Beifahrerin mit ihrem Ehemann Günther (Namenswahl erfolgte bewusst, da junge Menschen nicht mehr heiraten) auf der Cosima-Wagner-Straße. Günther kollidiert leicht fahrlässig mit dem Auto des Max, der auch leicht fahrlässig unterwegs war. Hannelore verletzte sich beim Zusammenprall. Von wem kann sie Schadensersatz verlangen?
Eigentlich haften Günther und Max als Gesamtschuldner. Doch Günther kommt die Ehe mit Hannelore zugute (für Interessierte: § 1359 BGB). Für ihn gilt eine Haftungserleichterung, sodass er den Schaden nicht ersetzen muss. Hannelore kann ihren Schaden daher nur von Max ersetzt bekommen, der aber nur für seinen verschuldeten Anteil aufkommen muss. Sie kann also nur teilweisen Ersatz verlangen und das auch nur von Max. Und wieso? Weil sie verheiratet ist.
„Den zum Ehepartner Erwählten soll man mit seinen persönlichen Qualitäten, seinen Vorzügen und Nachteilen so hinnehmen, wie er ist. Wer sich einen minder befähigten oder weniger zuverlässigen Partner aussucht, hat sich dies selbst zuzuschreiben.“ Einfach gesagt: Selbst schuld, wenn man einen Trottel heiratet.
Die Eheleute heiraten einander freiwillig und wissen im Regelfall auch über die besonderen Eigenheiten des anderen. Aus diesem Grund finde die Haftungserleichterung zwischen Ehepartnern auch Berechtigung. Die einfache Lösung: Will ein Ehegatte sich der Achtlosigkeit des anderen nicht aussetzen, darf er keine Ehe mit ihm eingehen.
Falls ihr dennoch so übermütig seid und trotz der Risiken heiraten wollt: „Passt auf, wen ihr heiratet!“
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